Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

I. ALLGEMEINES 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes der Roland Aigner Bau- und Möbeltischlerei GmbH (in der Folge: Aigner genannt) und jedes mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Änderungen, Aufhebungen und Erweiterungen dieser AGB gelten nur, wenn sie von Aigner schriftlich bestätigt wurden. Abweichende AGB des Auftraggebers, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Aigner schriftlich anerkannt wurden.

 

II. BAUSEITIGE LEISTUNGEN

Vorbereitungen und Maßnahmen für den Arbeitsbeginn durch Aigner sind durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig einzuleiten, damit Aigner mit der Leistungserbringung rechtzeitig beginnen kann. Vorzubereiten sind insbesondere

Für die Bauführung allenfalls erforderliche behördliche oder sonstige nötige Bewilligungen sind durch den Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen.

Bleibt die Einholung dieser erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden aus, so haftet Aigner nicht für die sich daraus ergebenden Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt entstehende Zusatzaufwendungen und Zusatzkosten einzufordern.

Der Auftraggeber ist im Fall beauftragter Montage verpflichtet, dafür zu sorgen, dass am Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, ansonsten ist Aigner berechtigt allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und Kosten in Rechnung zu stellen.

Bei anliefern der Waren wird vorausgesetzt, dass die Zufahrt unmittelbar an das Gebäude möglich ist, Mehrkosten durch weitere Transportwege werden gesondert berechnet.

Bei Vertragen und Versetzen von Türen und Fensterstöcken und ähnliches, sind eventuelle Maurerarbeiten, sowie allenfalls erforderliche Gerüste vom Auftraggeber bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen vereinbart wurden. Ein erforderlicher Licht- und Kraftstrom ist vom Auftraggeber beizustellen.

Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, Aigner trifft keine Haftung für die sich daraus ergebenden Schäden, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder Naturmaße schriftlich vereinbart wurden.

 

III. ANGEBOTE 

Aigner ist an die von ihr erstatteten Angebote für einen Zeitraum von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum gebunden, offensichtliche Rechenfehler kann Aigner jederzeit richtigstellen. Das farbliche angleichen der Wände oder der Fassade ist im Leistungsumfang Aigner nur enthalten, wenn es als eigene Position angeboten wurde.

Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Struktur und Farbe) bleiben vorbehalten, soweit diese üblich und in der Natur des verwendeten Materials liegt.

Bei Reparaturen hat Aigner den Auftraggeber auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur aufmerksam zu machen, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Stellt sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur, und ohne dass dies dem Auftraggeber erkennbar war, heraus, dass die Sache zur Wiederherstellung nicht geeignet ist, so hat Aigner dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Schriftliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Aigner weder vervielfältig, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die Unterlagen unverzüglich zurückzustellen.

Sollte sich der Leistungsumfang ändern, so ist Aigner zu einer Anpassung des Preises berechtigt.

 

IV. AUFTRAGSAUSFÜHRUNG 

Termine und Fristen zur Auftragsausführung sind stets unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Gewünschte Ausführungstermine des Vertragspartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls aber der schriftlichen Bestätigung durch Aigner.

Für unverschuldete oder leicht fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haftet Aigner nicht, in einem solchen Fall steht dem Vertragspartner weder ein Recht auf Rücktritt, noch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verspätung zu.

 

V. PREISE

Sämtliche Preise sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung Nettopreise.

Werden Mehrarbeit (Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden) oder andere nicht kalkulierte betriebliche Mehrleistungen durch den Vertragspartner gefordert, ist Aigner berechtigt, diese Mehrkosten nach dem jeweils geltenden Stundensatz oder tatsächlichem Ausmaß der Leistungen zu verrechnen.

 

VI. ZAHLUNGEN 

Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Werklohn innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu bezahlen.

Aigner ist berechtigt Teilrechnungen entsprechend den jeweiligen Arbeitsgängen zumindest aber wöchentlich zu legen. Auch diese sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zur Einzahlung zu bringen.

Werden Skontofristen vereinbart, so beginnen diese mit der Zustellung der Teil- bzw. Schlussrechnung zu laufen. Die Prüffrist für die gelegten Teil- oder Schlussrechnungen ist in der Skontofrist enthalten.

Gerät der Auftraggeber mit der Begleichung einer Teil oder Schlussrechnung ganz oder teilweise in Verzug, so ist Aigner berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist in Anspruch zu nehmen oder den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder unter Setzung einer 14 tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Rücktrittsfall ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarten Leistungen Aigner vertragsgemäß zu vergüten.

Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung des Teil- oder Schlussrechnungsbetrages in Verzug, so verliert dieser den Anspruch auf alle ihm gewährten Rabatte, Nachlässe, Skonto oder sonstigen Vergünstigungen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, sofern diese nicht von Aigner anerkannt oder hierüber ein gerichtliches rechtskräftiges Urteil vorliegt oder die Zurückbehaltung von Zahlungen, aus welchen Gründen immer, durch den Auftraggeber ist unzulässig.

Vom Auftraggeber geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigten diesen nicht vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten.

 

VII. GEWÄHRLEISTUNG

Aigner leistet Gewähr für das von ihr erstellte Gewerk, die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß
Ö-Norm B2110 drei Jahre ab Fertigstellung des Gewerkes bzw. Rechnungslegung.

Ein Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, wobei der Auftraggeber zusammen mit der Mängelrüge alle zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes erforderlichen Unterlagen zu übermitteln hat.

Die Erfüllung eines gerechtfertigten Gewährleistungsanspruches erfolgt nach Wahl von Aigner durch Verbesserung oder Preisminderung.

Es wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren, ebenso Abdichtungsfugen. Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinflüssen nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht zum Auftragsumfang Aigner. Es wird darauf hingewiesen, dass unterlassene Wartungsarbeiten die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen können, ohne dass sie durch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

Überhaupt besteht kein Gewährleistungsanspruch für Mängel, die aus einer nicht von Aigner bewirkten Leistung, aus Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, sowie aus nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen.

 

VIII. HAFTUNG 

Aigner haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Personenschäden.

Der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

 

IX. UNWIRKSAMKEIT DER VERTRAGSBEDINGUNGEN 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.

 

X. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 

Der Vertrag sowie die AGB unterliegen österreichischem Recht. Die Anwendung des UN Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist, je nach sachlicher Zuständigkeit, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bzw. das Handelsgericht Wien örtlich zuständig.

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